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Rechtliche Einordnung
Es ist unerheblich, ob möbliert oder unmöbliert, ob ein Zimmer oder die ganze Wohnung zur Zwischenmiete angeboten wird – es bleibt grundsätzlich ein Untermietverhältnis. Der Wohnungsinhaber bleibt Hauptmieter. Im Regelfall wird es kein Problem mit einer überraschenden Kündigung geben – es sei denn, der geplante Auslandsaufenthalt des Hauptmieters fällt kürzer aus und er steht plötzlich vor der Tür und möchte zurück in seine Wohnung. In diesem Fall hat man als Zwischenmieter schlechte Karten und ist auf die Kulanz des Hauptmieters angewiesen. Fehlt es daran, gelten die kurzen Kündigungsfristen der Untermiete von durchschnittlich 14 Tagen. Doch in der Regel wird der Hauptmieter froh sein, für die geplante Dauer einen festen Untermieter zu haben. Vielleicht lässt sich auch vertraglich vereinbaren, dass Sie im Fall einer vorzeitigen Rückkehr des Hauptmieters bis zum Ablauf der ursprünglich geplanten Zeit bzw. bis Sie etwas anderes gefunden haben auf jeden Fall dort als Mitbewohner wohnen bleiben können.


