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Ferienjobs & Co – was darf ich als Schülerin oder Schüler verdienen?
Da die Schule grundsätzlich Vorrang hat, gibt es staatliche Vorgaben, was erlaubt ist und was nicht. Auch sind diverse Jugendschutzbestimmungen zu beachten (die nachfolgenden Angaben können sich ändern und sind deshalb ohne Gewähr).
Altersstufe 13 bis 14 Jahre: Grundsätzlich müssen die Eltern ihre Zustimmung geben. Bis zu zwei Stunden Arbeit am Tag sind vom Gesetzgeber erlaubt, sofern die Arbeit weder die Gesundheit des Jugendlichen noch den Schulbesuch beeinträchtigt. Es kommen also vor allem leichte Aushilfsjobs in Frage (Babysitten, Prospekte verteilen).
Altersstufe 15 bis 18 Jahre: Bis zu acht Stunden Arbeit am Tag (zwischen 6.00 und 20.00 Uhr sowie an 20 Tagen pro Jahr) sind erlaubt. Die 20 Tage lassen sich über das Jahr verteilen oder in den Ferien am Stück abarbeiten. Untersagt sind das Tragen schwerer Lasten, alle gefährlichen Arbeiten sowie regelmäßige Tätigkeiten bei starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm.
Altersstufe ab 18 Jahre: Bis zu 50 Arbeitstage im Jahr sind gestattet. Bei einer Fünftage-Woche sind höchstens zwei Monate am Stück zugelassen. Was diese Zeitmarke überschreitet, gilt nicht mehr als Ferienjob. Wenn nur an vier Tagen in der Woche gearbeitet wird, verlängert sich die Frist entsprechend. Für Ferienjobs sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Unfallversichert sind Ferienjobber über den Arbeitgeber. Steuern werden erst ab einem Einkommen von derzeit 7.664 Euro (dem derzeitigen Grundfreibetrag) pro Jahr fällig. Bei höheren Einkommen sollten Eltern und Kinder gemeinsam rechnen. Denn eventuell müssen die Eltern nämlich das Kindergeld für das gesamte Jahr zurückzahlen und verlieren darüber hinaus andere Vergünstigungen wie etwa Kinder- und Betreuungsfreibeträge, die Kinderzulage bei der Riester-Rente, Eigenheimzulage sowie im Öffentlichen Dienst den Anteil am Ortszuschlag. Die finanziellen Nachteile können dann durchaus das zusätzliche Einkommen des Kindes des übersteigen. Gute Voraussetzungen also für eine einvernehmliche Lösung mit den Eltern!
Minijobs: Bei Minijobs ist der Verdienst auf 400 Euro pro Monat begrenzt. Steuern oder Sozialabgaben werden nicht abgezogen, da der Arbeitgeber diese Abgaben übernimmt. Statt die Pauschale zu zahlen, kann der Arbeitgeber übrigens auch eine Lohnsteuerkarte verlangen und Steuern sowie den Solidaritätszuschlag einbehalten. In diesem Fall sollten sich Schülerinnen und Schüler das Geld über den Lohnsteuerjahresausgleich komplett zurückholen. Bei mehreren gleichzeitigen Minijobs rechnet das Finanzamt die Einkommen zusammen. Unter dem Strich dürfen nicht mehr als 400 Euro pro Monat herauskommen. Ab der 400-Euro-Grenze (bis 800,00 Euro) müssen schrittweise steigende Sozialabgaben gezahlt werden. Bei Einkommen, die oberhalb der 800 Euro-Grenze liegen, gelten dann die ganz normalen Spielregeln für Einkommenssteuer und Sozialabgaben.

