Welche Wohnform passt zu mir? Folge 2: Das Möblierte Zimmer
Das möblierte Zimmer hat viele Gesichter:
Es kann das ehemalige, nun nicht mehr benötigte Jugendzimmer in einer Doppelhaushälfte sein, dessen Ausstattung Sie in Ihre Kindheit zurückversetzen wird. Auch viele Wohnheimzimmer sind möbliert. Vielleicht handelt es sich aber auch um ein modern und freundlich eingerichtetes Zimmer in einer Wohngemeinschaft, dessen Bewohner gerade ein Auslandssemester macht. Zwischen diesen drei Formen liegt eine ganze Bandbreite von Wohnszenarien. Für die Ewigkeit sind sie alle nicht geeignet, doch wenn man wegen Ausbildung oder Studium in neue Stadt zieht, kann das möblierte Zimmer oder die zeitlich befristete Zwischenmiete durchaus ein sinnvolles Sprungbrett für die eigentliche Wohnungssuche sein.
Kein Herrenbesuch, bitteschön!
In früheren Zeiten galt das möblierte Zimmer als Schreckensszenario: Möbel wie vom Sperrmüll, keinerlei Möglichkeiten der individuellen Ausgestaltung – und dazu noch strikte Verhaltensregeln wie „Kein Damen- bzw. Herrenbesuch nach 18.00 Uhr“. Als Vermieterin eine Witwe, die zur Aufbesserung ihrer kargen Rente ein paar Studenten bei sich wohnen lässt. Historisch gesehen hatte der Ausschluss von Damen- oder Herrenbesuch nicht nur einen moralischen, sondern einen handfesten juristischen Grund: den sogenannten Kuppeleiparagraphen des Strafgesetzbuches, der die Prostitution eindämmen sollte. Natürlich kann der Vermieter eines in seiner Wohnung liegenden möblierten Zimmers auch heute noch bestimmte Verhaltensweisen von Ihnen einfordern, solange diese nicht sittenwidrig sind. Auch kirchliche Wohnheime können für die Nutzung ihrer Zimmer in der Hausordnung Regeln festlegen, die Ihnen antiquiert erscheinen mögen. Am besten klären Sie vor Mietbeginn mit Ihrem Vermieter, ob es irgendwelche besonderen Regeln gibt. Falls ja, müssen Sie für sich selbst entscheiden, inwieweit diese Regeln für Sie zumutbar sind. Manche Regeln lassen sich ja auch kreativ umgehen.
Der rechtliche Aspekt
Wer ein möbliertes Zimmer bewohnt – sei es als Untermieter in der Wohnung eines Hauptmieters oder als Mieter in der Wohnung des Vermieters – genießt keinen Kündigungsschutz und muss mit teilweise extrem kurzen Kündigungsfristen leben. Es kann beispielsweise jeden Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden, wenn die Miete tageweise bezahlt wird; bis zum ersten Werktag einer Woche zum Samstag kann gekündigt werden, wenn die Miete wöchentlich gezahlt wird; bis zum 15. zum Ende eines Monats ist die Kündigung möglich, wenn die Miete monatlich gezahlt wird. In sich abgeschlossene, eingerichtete Appartements außerhalb der Vermieterwohnung gelten übrigens nicht als möblierte Zimmer und haben den normalen Kündigungsschutz – auch dann, wenn das Appartement voll möbliert ist. Bei einer zeitlich befristeten Zwischenmiete steht der Endtermin schon fest, daher sind Kündigungsfristen hier nicht wichtig.